BaFin AuA 2024: Klarstellungen zu §46 GwG – Stillhaltepflicht richtig anwenden
In den neuen Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuAs) zum Geldwäschegesetz (GwG) wurden insbesondere zu Kapitel 10.8, das sich mit den Folgen einer Verdachtsmeldung gemäß § 43 Abs. 1 GwG befasst, relevante Änderungen und Ergänzungen vorgenommen. Diese Änderungen sollen die bestehenden Regelungen präzisieren und die Verpflichteten stärker in die Verantwortung nehmen, insbesondere im Hinblick auf die Stillhaltepflicht §46 GwG und die Verhältnismäßigkeit bei der Durchführung von Transaktionen.
1. Stillhaltepflicht
Eine wesentliche Änderung betrifft die Regelung der Stillhaltepflicht nach einer Verdachtsmeldung. Die neue Fassung der AuAs betont, dass eine Transaktion, für die eine Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG abgegeben wurde, frühestens nach Ablauf des dritten Werktages durchgeführt werden darf, sofern die Financial Intelligence Unit (FIU) oder die zuständige Staatsanwaltschaft keine Untersagung ausgesprochen hat.
Diese Regelung ist eine Klarstellung gegenüber der vorherigen Fassung, in der diese Frist weniger präzise formuliert war. Neu ist die explizite Betonung, dass der Samstag bei der Fristberechnung nicht als Werktag zählt und sich die Frist bei gesetzlichen Feiertagen entsprechend verlängert.
2. Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die AuAs stellen zudem klar, dass die Verpflichteten nicht automatisch nach Ablauf der Drei-Tages-Frist die Transaktion durchführen dürfen. Vielmehr obliegt es ihnen, eine eigene Prüfung vorzunehmen, ob ein weiteres Anhalten der Transaktion gerechtfertigt ist, insbesondere bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Diese Änderung spiegelt die Rechtsprechung des LG Frankfurt aM wider, das in seinem Urteil vom 22. Januar 2024 (Az. 2-01 T 26/23) feststellte, dass die pauschale Durchführung einer Transaktion nach Ablauf der Drei-Tages-Frist ohne weitere Prüfung unzulässig ist. Die AuAs fordern von den Verpflichteten eine risikobasierte Prüfung, die nachvollziehbar dokumentiert werden muss.
3. Haftungsfreistellung
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Haftungsfreistellung gemäß § 48 GwG. Die neue Fassung betont, dass die Haftungsfreistellung nur greift, wenn die Meldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wurde.
Diese Änderung reagiert auf das Urteil des LG Frankfurt aM, das klarstellte, dass die Haftungsfreistellung nicht greift, wenn eklatant gegen die Vorschriften des GwG verstoßen wird, wie es beispielsweise bei einer rechtswidrigen Kontosperre der Fall sein könnte. Diese teleologische Reduktion der Haftungsfreistellung soll sicherstellen, dass Verpflichtete nicht durch grobe Verstöße gegen das GwG geschützt werden.
4. Hinweisgeberstelle und Strafanzeige
Die neuen AuAs bieten auch Klarstellungen zur Rolle der Hinweisgeberstelle. Sie betonen, dass Beschäftigte, die intern eine Verdachtsmeldung abgeben, nicht verpflichtet sind, eine eigene Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG zu erstatten, falls die für die Erstattung zuständige Stelle keine Meldung abgibt.
Es steht ihnen jedoch frei, über die Hinweisgeberstelle auf mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften hinzuweisen. Diese Regelung soll den Beschäftigten Sicherheit bieten, wenn sie Zweifel an der internen Handhabung ihrer Meldung haben, ohne sie direkt zur Meldung bei der FIU zu zwingen.
5. Rechtsprechung und Kontosperrungen
Das Urteil des LG Frankfurt aM hat darüber hinaus wichtige Implikationen für die Praxis der Kontosperrungen.
- Das Gericht stellte fest, dass eine pauschale Kontosperrung nach Ablauf der Drei-Tages-Frist nicht mit § 46 GwG zu begründen ist, da diese Norm sich ausschließlich auf die jeweilige verdächtige Transaktion bezieht.
- Diese Entscheidung ist besonders praxisrelevant, da sie den Verpflichteten aufzeigt, dass eine umfassende Kontosperrung über den engen Anwendungsbereich des § 46 GwG hinaus rechtswidrig sein kann.
- Die AuAs greifen diese Rechtsprechung auf und warnen vor einer zu weitgehenden Anwendung der Kontosperrung, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
6. Rechtliche Risiken für Geldwäschebeauftragte nach dem Urteil des LG Frankfurt aM
Das Urteil des LG Frankfurt aM vom 22. Januar 2024 bringt erhebliche Risiken für Verpflichtete im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) mit sich, insbesondere für Geldwäschebeauftragte (GWB). Das Gericht stellte klar, dass eine pauschale Kontosperrung nach einer Verdachtsmeldung über die im § 46 GwG vorgesehene Drei-Tages-Frist hinaus rechtswidrig ist, sofern diese nicht ausschließlich auf die verdächtige Transaktion beschränkt ist.
Diese Entscheidung zwingt GWBs zu einer sorgfältigeren Abwägung und Dokumentation jeder Entscheidung, eine Transaktion nach der Frist weiter anzuhalten, um eine mögliche Haftung zu vermeiden. Das Risiko besteht darin, dass eine unzureichend begründete oder undokumentierte Entscheidung zu einer zivilrechtlichen Haftung führen kann, insbesondere wenn die Haftungsfreistellung gemäß § 48 GwG aufgrund grober Fahrlässigkeit entfällt.
7. Strafrechtliche Konsequenzen bei fehlerhafter Durchführung von Transaktionen
Darüber hinaus birgt das Urteil das Risiko, dass GWBs bei einer falschen Einschätzung der Sachlage strafrechtliche Konsequenzen drohen könnten. Sollte eine Transaktion nach Ablauf der Drei-Tages-Frist durchgeführt werden und sich später herausstellen, dass ein klarer Geldwäscheverdacht bestand, könnten sich GWBs der leichtfertigen Geldwäsche nach § 261 StGB schuldig machen.
Diese strafrechtlichen Risiken machen es unerlässlich, dass GWBs nicht nur die rechtlichen Vorgaben exakt einhalten, sondern auch eine detaillierte und nachvollziehbare Dokumentation ihrer Entscheidungen führen, um sich gegen mögliche Vorwürfe zu schützen und die Compliance des Unternehmens sicherzustellen.
Wie dokumentiere ich als GWB die Entscheidungen richtig?
Um eine konkrete Entscheidung für eine Transaktion zu dokumentieren, kann die folgende strukturierte Vorgehensweise angewendet werden. Hierbei wird die Business Judgment Rule berücksichtigt, um sicherzustellen, dass die Entscheidung sorgfältig und auf einer fundierten Basis getroffen wird. Ein T-Konto wird verwendet, um die „Pro“ und „Contra“-Argumente für die Entscheidung abzuwägen.
1. Sachverhalt beschreiben
- Beispiel: Am 10. August 2024 geht eine Überweisung in Höhe von 750.000 EUR auf einem Geschäftskonto eines Kunden ein, die aus einem Land mit hohem Geldwäscherisiko stammt. Der Kunde gibt an, dass die Mittel aus dem Verkauf von Waren stammen, liefert jedoch keine detaillierte beleghaften Nachweise.
2. Relevante Vorschriften
- § 43 GwG: Verpflichtung zur Verdachtsmeldung bei Geldwäscheverdacht.
- § 46 GwG: Stillhaltepflicht bei gemeldeten Transaktionen.
- § 48 GwG: Haftungsfreistellung bei ordnungsgemäßer Meldung und Handlung.
3. Risikobewertung
- Risikofaktoren:
- Hohe Transaktionssumme.
- Herkunft aus einem Hochrisikoland.
- Unvollständige Dokumentation.
- Einschätzung: Es besteht ein erhöhter Verdacht auf Geldwäsche.
4. Pro- und Contra-Argumente abwägen (T-Konto)
|
Pro (Für Anhalten der Transaktion) |
Contra (Gegen Anhalten der Transaktion) |
|---|---|
| Hoher Verdacht auf Geldwäsche | Mögliche negative Auswirkungen auf Kundenbeziehung |
| Unvollständige Dokumentation | Geschäftliche Dringlichkeit der Transaktion |
| Herkunft der Gelder aus Hochrisikoland | |
| Ergebnis: Weitere Prüfung und Anhalten |
5. Entscheidung dokumentieren
- Datum und Uhrzeit: 12. August 2024, 10:00 Uhr
- Entscheidung: Basierend auf der Risikobewertung und den Abwägungen wurde entschieden, die Transaktion bis zur Klärung weiterer Details gemäß § 46 GwG anzuhalten. Eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG wurde an die FIU übermittelt.
- Begründung: Aufgrund des hohen Risikos und der unvollständigen Dokumentation ist eine weitere Prüfung notwendig, um potenzielle Geldwäsche auszuschließen. Die Entscheidung wurde auf Basis der Business Judgment Rule getroffen, um sowohl rechtlichen als auch geschäftlichen Risiken angemessen zu begegnen.
6. Durchführung der Prüfung
- Maßnahmen: Der Kunde wird aufgefordert, weitere Dokumente zur Herkunft der Gelder vorzulegen. Parallel wird die FIU über den Vorgang informiert.
- Fristen: Die Transaktion wird gemäß § 46 GwG frühestens nach Ablauf des dritten Werktages, d.h., ab dem 15. August 2024, durchgeführt, sofern keine Untersagung erfolgt.
7. Nachvollziehbarkeit und Transparenz
- Dokumentation: Alle Schritte und Kommunikationsmaßnahmen werden in einem speziellen Transaktionsprotokoll festgehalten. Die Entscheidung sowie die dazugehörigen Überlegungen werden im Compliance-System des Unternehmens gespeichert.
- Genehmigung: Die Entscheidung wurde vom Geldwäschebeauftragten überprüft und freigegeben.
Durch diese sorgfältige Dokumentation wird sichergestellt, dass die Entscheidung nicht nur den rechtlichen Vorgaben entspricht, sondern auch im Sinne der Business Judgment Rule gut begründet und nachvollziehbar ist. Dies minimiert das Risiko einer Haftung oder eines späteren Vorwurfs, unzureichend gehandelt zu haben.
S+P Case Study: Entscheidung zur Aufhebung der Kontosperre
Nachdem die erste Entscheidung dokumentiert und die Transaktion gemäß § 46 GwG vorübergehend angehalten wurde, erfolgt nun die nächste Entscheidung zur Freigabe der Transaktion. Dieser Schritt setzt voraus, dass weitere Informationen eingegangen und geprüft wurden. Hier ist der Prozess zur Dokumentation der Freigabeentscheidung:
1. Sachverhalt nach der ersten Entscheidung
- Datum der ersten Entscheidung: 12. August 2024
- Sachlage: Die Transaktion in Höhe von 750.000 EUR wurde angehalten. Der Kunde hat inzwischen zusätzliche Dokumente eingereicht, die die Herkunft der Gelder aus dem Verkauf von Waren belegen.
2. Prüfung der nachgereichten Dokumente
- Erhaltene Dokumente: Am 14. August 2024 wurden Kopien des Kaufvertrags und Zahlungsnachweise eingereicht, die den Verkauf von Waren in Höhe von 750.000 EUR bestätigen.
- Dokumentenprüfung: Die Unterlagen wurden auf Echtheit und Vollständigkeit geprüft. Es gab keine Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten in den eingereichten Dokumenten.
3. Risikobewertung und Abwägung (T-Konto)
| Pro (Für Freigabe der Transaktion) | Contra (Gegen Freigabe der Transaktion) |
|---|---|
| Vollständige und glaubwürdige Dokumentation | Herkunftsland bleibt ein Hochrisikogebiet |
| Keine weiteren Verdachtsmomente | Risiko eines unbemerkten Betrugs |
| Zeitnahe Klärung durch den Kunden | |
| Anweisungen von FIU oder StA nicht erfolgt | |
| Ergebnis: Transaktion kann freigegeben werden |
4. Entscheidung zur Freigabe der Transaktion
- Datum und Uhrzeit: 15. August 2024, 11:00 Uhr
- Entscheidung: Basierend auf der Überprüfung der nachgereichten Dokumente und der erfolgten Risikobewertung wird die Transaktion freigegeben. Es gibt keine weiteren Hinweise auf Geldwäsche, die ein längeres Anhalten rechtfertigen würden.
- Begründung: Die Dokumente des Kunden wurden als glaubwürdig und vollständig eingestuft. Die Stillhaltefrist gemäß § 46 GwG ist abgelaufen, und es liegt keine Untersagung durch die FIU oder Staatsanwaltschaft vor. Die Entscheidung basiert auf einer sorgfältigen Abwägung der Risikofaktoren und einer detaillierten Dokumentenprüfung.
5. Durchführung der Transaktion
- Maßnahmen: Die Transaktion wird am 15. August 2024 um 12:00 Uhr durchgeführt. Der Kunde wird über die Freigabe informiert.
- Protokollierung: Der gesamte Vorgang, inklusive der erhaltenen Dokumente, der durchgeführten Prüfungen und der finalen Entscheidung, wird im Compliance-System dokumentiert.
6. Nachvollziehbarkeit und Transparenz
- Dokumentation: Die Entscheidung zur Freigabe wird im Transaktionsprotokoll festgehalten, einschließlich aller unterstützenden Dokumente und der entsprechenden Risikobewertung.
- Genehmigung: Die Freigabeentscheidung wurde vom Geldwäschebeauftragten genehmigt und dokumentiert.
Fazit
Diese sorgfältige Vorgehensweise gewährleistet, dass die Entscheidung zur Freigabe der Transaktion auf einer soliden Grundlage getroffen wird. Sie zeigt, dass die Geschäftsfähigkeit des Kunden respektiert wird, während gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Die Anwendung der Business Judgment Rule sorgt dafür, dass alle relevanten Faktoren abgewogen und dokumentiert werden, was im Falle einer späteren Überprüfung entscheidend ist.
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- Das Toolkit unterstützt dich dabei, Anforderungen aus AMLD6, GwG und Sanktionsrecht projektfähig zu machen und prüfungsfest umzusetzen.
Programm im Detail
Modul 1 · AMLR & AMLA-Standards in KYC und Monitoring
Ausgangslage
Mit dem 10.07.2027 entfallen die nationalen Auslegungsspielräume bei Identifizierung, Risikobewertung und laufender Überwachung. Welche Informationen für standardmäßige, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten zu erheben sind, konkretisieren die technischen Regulierungsstandards nach Art. 28 AMLR, deren Entwürfe die AMLA bis zum 10.07.2026 vorzulegen hatte. Wer sein KYC-Datenmodell erst 2027 dagegen hält, hat keine Zeit mehr für Systemanpassungen.
Das erarbeitest du im Seminar
- Abgleich deiner heutigen KYC-Datenfelder gegen den künftigen Informationskatalog – und Identifikation der Felder, die du heute nicht erhebst.
- Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter über mehrstufige Beteiligungsstrukturen: Vorgehen, Belegtiefe, Dokumentation bei Nachweisgrenzen.
- Aktualisierungspflichten für Bestandskunden in Turnus, Auslöser und Ressourcenbedarf übersetzen.
- Screening-Qualität belastbar messen: Trefferquote, Fehlalarmquote und Nachvollziehbarkeit der Alert-Entscheidung bei PEP, Sanktionen und Adverse Media.
- Risikobasierte Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten – und ihre Grenzen gegenüber der Aufsicht begründen.
Tool: S+P KYC-Onboarding-Tool
Dein Ergebnis: eine priorisierte Anpassungsliste für Datenmodell, Onboarding-Formulare und Arbeitsanweisungen.
Modul 2 · Business-Wide Risk Assessment und interne Sicherungsmaßnahmen
Ausgangslage
Die Risikoanalyse wechselt die Rolle: Sie wird vom Compliance-Beauftragten nach Art. 11 Abs. 2 AMLR erstellt und vom Leitungsorgan nach Art. 10 Abs. 2 AMLR gebilligt – und ist damit ein haftungsrelevantes Steuerungsinstrument, kein Compliance-Dokument. Der AMLA-Leitlinienentwurf nach Art. 10 Abs. 4 AMLR legt vier Mindestanforderungen fest und macht Finanzsanktionen zum Pflichtbestandteil jeder Risikoanalyse.
Das erarbeitest du im Seminar
- Die vier Mindestanforderungen auf dein Haus übertragen: Geschäftsüberblick, inhärente Risiken, Kontrollqualität, Restrisiken.
- Sanktions- und Embargorisiken methodisch in die Risikoanalyse einbinden – statt sie als separates Regelwerk daneben zu führen.
- Risikoklassen so mit Maßnahmen und Kontrollschwerpunkten verknüpfen, dass eine Veränderung der Klassifizierung tatsächlich Steuerungswirkung auslöst.
- Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG gegen den EU-Rahmen spiegeln und Brüche im Tipping-off-Verbot vermeiden.
- Typische Prüfungsfeststellungen entschärfen: formale Risikoanalysen, fehlende Herleitung der Bewertung, veraltete Datengrundlage.
Tool: S+P Tool Box Business-Wide Risk Assessment mit Risikoanalyse-Template und Checklisten zu MR1–MR4
Dein Ergebnis: eine Gap-Liste deiner Risikoanalyse gegen die Mindestanforderungen und eine Beschlussvorlage für die Geschäftsleitung.
Modul 3 · AMLR als Transformationsprojekt
Ausgangslage
Die Umstellung betrifft Prozesse, Systeme, Verträge und Schulung gleichzeitig – und muss geplant werden, obwohl Teile der Konkretisierung durch technische Standards und Leitlinien noch laufen. Genau dieser Zustand ist die eigentliche Projektaufgabe: belastbar planen, ohne auf Vollständigkeit zu warten, und jede Entscheidung so dokumentieren, dass sie später nachvollziehbar bleibt.
Das erarbeitest du im Seminar
- Gap-Analyse in Arbeitspakete übersetzen: KYC, Risikoanalyse, Monitoring, Meldewesen, Schulung.
- Je Arbeitspaket Projektziel, Scope, Meilenstein und Verantwortlichkeit festlegen – mit Rückwärtsterminierung auf den 10.07.2027.
- Schnittstellen zu Geschäftsleitung, Fachbereichen, IT und Interner Revision verbindlich regeln, inklusive Eskalationsweg bei Zielkonflikten.
- Ein schlankes Projekt-IKS aufsetzen, das bereichsübergreifende Konsistenz sichert.
- Die Prüfungsspur aufbauen: welche Entscheidung wann auf welcher Grundlage getroffen und durch wen gebilligt wurde.
Tool: Projektmanagement-Toolkit AMLA/AMLD 6 mit Projektleitfäden und Checklisten
Dein Ergebnis: ein Projektstrukturplan mit Meilensteinen bis zum 10.07.2027 und benannten Verantwortlichkeiten.
Achim Schulz
Achim Schulz ist selbst als Geldwäschebeauftragter (MLRO) für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.
LinkedIn-Profil → · Redaktion & Experten →Fristen und Inkrafttreten: der Zeitplan des EU-Geldwäschepakets
Regulatorischer Stand: Juli 2026 · zu jedem Seminartermin aktualisiert.
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19.06.2024 Veröffentlichung des AML-Pakets im Amtsblatt der EU erledigt
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09.07.2024 Inkrafttreten von AMLR, AMLD 6 und AMLA-Verordnung erledigt
Für dich heißt das: Die Vorbereitungszeit läuft seit 2024 – nicht erst ab dem Geltungsbeginn.
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30.12.2024 Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 anwendbar erledigt
Für dich heißt das: Erweiterte Nachverfolgbarkeit bei Geld- und Krypto-Transfers gilt bereits heute – und gehört nach Art. 12 AMLR zum Pflichtinhalt deiner Schulungen.
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01.07.2025 Die AMLA nimmt in Frankfurt am Main ihre Arbeit auf erledigt
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16.04.2026 AMLA-Entwurf der Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung (Art. 10 Abs. 4 AMLR) erledigt
Für dich heißt das: Die vier Mindestanforderungen MR1–MR4 stehen inhaltlich fest genug, um deine Risikoanalyse jetzt daran auszurichten.
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10.07.2026 Frist der AMLA zur Vorlage der RTS-Entwürfe nach Art. 28 AMLR erledigt
Für dich heißt das: Der Informationskatalog für standardmäßige, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten ist absehbar – der Abgleich mit deinem KYC-Datenmodell kann beginnen.
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15.07.2026 Ende der Konsultationsfrist zu den BWRA-Leitlinien erledigt
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2. HALBJAHR 2026 – JETZT Dein Handlungsfenster: Gap-Analyse und Projektaufsatz läuft
Für dich heißt das: KYC-Datenmodell, Risikoanalyse und Schulungskonzept gegen den Entwurfsstand spiegeln, Arbeitspakete und Verantwortlichkeiten festlegen. Wer diese Phase überspringt, verliert die Zeit für Systemanpassungen.
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2027 Annahme der technischen Regulierungsstandards durch die Kommission kommend
Für dich heißt das: Letzte Feinjustierung vor Geltungsbeginn – für grundlegende Umbauten ist es dann zu spät.
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10.07.2027 AMLR gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten · Hauptumsetzungsfrist AMLD 6 kommend
Für dich heißt das: Nationale Auslegungsspielräume entfallen. Sorgfaltspflichten, Risikoanalyse, Monitoring, Meldewesen und Schulung müssen zu diesem Stichtag im neuen Rahmen laufen und dokumentiert sein.
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AB 2028 Die AMLA übernimmt die direkte Aufsicht über ausgewählte Verpflichtete kommend
Für dich heißt das: Die Auswahl erfolgt auf Basis von Risikoprofil und Grenzüberschreitung – die Dokumentation aus der Umstellungsphase wird zur Grundlage der ersten Prüfung.
Für einzelne Vorschriften der AMLD 6 sowie für bestimmte Verpflichtetengruppen gelten abweichende Fristen. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1624, die Richtlinie (EU) 2024/1640 und die Verordnung (EU) 2024/1620 in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Regulatorischer Handlungsdruck 2026/2027: Neue Governance- & Prüfstandards
Art. 11 AMLR: Compliance‑Manager und Geldwäschebeauftragter als gemeinsame AMLR‑Steuerungsfunktion
Mit Art. 11 AMLR muss jedes Institut ein Mitglied des Leitungsorgans als Compliance-Manager benennen. Diese Person trägt die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der AMLR, der Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 und weiterer einschlägiger Vorgaben. Der Compliance-Manager stellt sicher, dass Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Geldwäscheprävention der Risikolage des Instituts entsprechen, ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen und festgestellte Schwachstellen wirksam behoben werden. Zudem berichtet er regelmäßig an das Leitungsorgan.
Parallel dazu verlangt Art. 11 AMLR eine Compliance-Officer- bzw. Geldwäschebeauftragten-Funktion mit hoher organisatorischer Stellung. Sie verantwortet die tägliche Umsetzung der AML/CFT-Anforderungen, die operative Steuerung der Richtlinien und Kontrollen sowie die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die FIU.
Im Seminar erfährst du, wie sich diese klare Rollenverteilung in der Praxis umsetzen lässt: Welche Aufgaben beim Compliance-Manager auf C-Level liegen, welche der Geldwäschebeauftragte übernimmt und wie beide Funktionen gemeinsam mit Risk Management, IT und Interner Revision ein wirksames AML-Compliance-Programm aufbauen. Zudem lernst du, wie du deine Rolle gegenüber Geschäftsleitung, Aufsicht und Prüfern klar und prüfungssicher positionierst.
Art. 12 AMLR: Schulung wird zur dokumentationspflichtigen Organisationspflicht
Was heute § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG regelt, gilt mit Art. 12 AMLR unmittelbar – und weiter: Erfasst sind auch Vertreter und Vertriebspartner. Verlangt werden kontinuierliche Schulungsprogramme, die den jeweiligen Funktionen und den tatsächlichen Risiken des Hauses angemessen und gebührend zu dokumentieren sind. Schulung ist damit kein weicher Governance-Grundsatz mehr, sondern eigenständiger Prüfungsgegenstand.
Für dich heißt das: Inhalte aus der eigenen BWRA nach Art. 10 AMLR ableiten, Zielgruppen nach Funktion und Risiko segmentieren, Nachweisführung festlegen – und selbst auf Stand bleiben, weil Art. 11 AMLR für die Compliance-Funktion die erforderlichen Kenntnisse verlangt. Im Seminar erarbeitest du beides.
Das Teilnahmezertifikat von S+P Seminare weist Inhalt und 6,0 Zeitstunden aus und ist damit als Beleg in deiner Schulungsdokumentation nach Art. 12 AMLR und § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verwendbar.
AMLR & AMLA-Standards in KYC & Monitoring
Mit der AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027 ein unmittelbar anwendbares EU-Single Rulebook. Nationale Unterschiede bei KYC-Prozessen werden weitgehend ersetzt durch einheitliche Vorgaben für Identifizierung, Risikobewertung und laufendes Monitoring.
Im Seminar erfährst du, welche neuen Anforderungen an Customer Due Diligence gelten. Dazu gehören die erweiterten Kundendaten nach den RTS zu Art. 28 AMLR, die strukturierte Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter über mehrstufige Beteiligungsstrukturen sowie die künftig zulässigen Identifizierungsverfahren nach der eIDAS-Verordnung.
Außerdem lernst du, wie du KYC- und Monitoring-Prozesse an die neuen Aktualisierungspflichten für Bestandskunden, die verschärften Anforderungen an PEP-, Sanktions- und Adverse-Media-Screenings sowie die erweiterten Verdachtsmeldepflichten anpasst. Ein weiterer Schwerpunkt ist die risikobasierte Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten.
So bereitest du dein Institut auf ein datengetriebenes, risikobasiertes und EU-weit einheitliches AML-Operating-Model vor und setzt die Anforderungen aus AMLR, RTS und der künftigen Aufsichtspraxis der AMLA sicher um.
Business-Wide Risk Assessment (BWRA) nach Art. 10 AMLR
Mit Art. 10 AMLR wird die unternehmensweite Risikobewertung (Business-Wide Risk Assessment, BWRA) von einer „Compliance-Pflichtübung“ zu einem zentralen Governance-Instrument der Unternehmensleitung. Der Geldwäschebeauftragte bzw. Compliance Officer ist für die inhaltliche Erstellung der BWRA verantwortlich – einschließlich Methodik, Identifikation und Bewertung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, Integration von Sanktionsrisiken sowie der laufenden Aktualisierung. Das Leitungsorgan (C-Level) muss die BWRA formell prüfen und genehmigen und übernimmt damit die Letztverantwortung für Angemessenheit und Wirksamkeit der AML/CFT-Maßnahmen.
Für deine Praxis bedeutet das: Die Risikoanalyse nach §§ 4 und 5 GwG ist künftig kein reines Compliance-Dokument mehr, sondern ein haftungsrelevantes Steuerungsinstrument für die strategische Risikosteuerung. Im Seminar lernst du, wie du die BWRA fachlich fundiert aufbaust, die Anforderungen des Art. 10 AMLR erfüllst und die Zusammenarbeit zwischen Geldwäschebeauftragtem, Compliance Manager und Geschäftsleitung so gestaltest, dass Verantwortlichkeiten, Ressourcen und Prüfpfade klar geregelt sind.
Auslagerung von AML/CFT‑Funktionen unter AMLR (Art. 18 AMLR)
Mit Art. 18 AMLR können Verpflichtete Aufgaben der Geldwäscheprävention an externe Dienstleister auslagern. Die Gesamtverantwortung und Haftung verbleiben jedoch jederzeit beim Institut. Jede Auslagerung ist vor Beginn der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Zudem muss das Institut jederzeit nachweisen können, dass es die Arbeitsweise des Dienstleisters versteht und dessen Leistungen die institutsindividuellen Risiken wirksam reduzieren.
Gleichzeitig definiert Art. 18 Abs. 3 AMLR einen Katalog nicht auslagerbarer Kernfunktionen. Hierzu gehören der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung nach Art. 10 Abs. 2 AMLR, die Billigung interner Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Art. 9 AMLR, die Entscheidung über das Risikoprofil des Kunden, die Entscheidung über die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, die Meldung verdächtiger Tätigkeiten an die FIU sowie die Billigung der Kriterien zur Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen.
Das bedeutet nicht, dass Dienstleister in diesen Bereichen keine Rolle mehr spielen. Zulässig bleiben Vorbereitung, Analyse, operative Umsetzung und Dokumentation — unzulässig ist allein die Verlagerung der Entscheidung selbst. Genau an dieser Grenze entscheidet sich, ob ein Auslagerungsmodell prüfungsfest ist.
Im Seminar lernst du, wie du Auslagerungen aufsichtsrechtlich sicher gestaltest. Du erfährst, welche Anforderungen an die Auswahl und Qualifikation von Dienstleistern bestehen, welche vertraglichen Regelungen erforderlich sind und wie Audit-, Kontroll- und Reportingprozesse ausgestaltet werden müssen. Darüber hinaus erhältst du einen Überblick über die besonderen Anforderungen bei Auslagerungen in Drittstaaten.
Zeig, was in dir steckt
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