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Vertrieb von E-Geld: Diese GwG-Pflichten müssen Sie kennen

Vertrieb von E-Geld: Diese GwG-Pflichten müssen Sie kennen. § 25i KWG regelt umfangreiche Pflichten bei der Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld. Die wichtigsten Pflichten sind:

  • Geldwäscherechtlich Verpflichtete bei Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld
  • Allgemeine geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten und ihre Voraussetzungen
  • Sorgfalts- und Dokumentationspflichten gemäß § 25i Abs. 1 KWG und § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 4 Abs. 1 bis 4 GwG, § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 GwG
  • Absehen von Sorgfaltspflichten gemäß § 25i Abs. 2 KWG
  • Zeitpunkt der Identifizierung bei Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld
  • Welche Anforderungen stellt die BaFin an die E-Geld-Inhaber-Datei

 

Vertrieb von E-Geld: Diese GwG-Pflichten müssen Sie kennen

Bei Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld gelten umfangreiche Sorgfaltspflichten. §25i Abs. 1 KWG ist nur im Zusammenspiel mit den Vorschriften des GwG und ZAG verständlich; die Norm erweitert den Pflichtenkatalog des GwG dadurch, dass einzelne geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten bei Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld zu erfüllen sind, obwohl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG nicht vorliegen.

 

Vertrieb von E-Geld: Diese GwG-Pflichten müssen Sie kennen

 

Geldwäscherechtlich Verpflichtete bei Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld

Während § 25i Abs. 1 KWG den Pflichtenkatalog konkretisiert, bestimmt sich der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten nach den allgemeinen Bestimmungen des GwG.

Die geldwäscherechtlich Verpflichteten werden in § 2 Abs. 1 GwG enumerativ aufgelistet. Diese Auflistung beinhaltet sämtliche natürlichen und juristischen Personen, denen Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld- bzw. die Mitwirkung daran gestattet sind, nämlich:

  • Inländische Kreditinstitute (mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3-6 genannten), vgl. §§ 1 Abs. 1 KWG, 1a Nr. 1 ZAG und 2 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GwG;
  • Kreditinstitute mit Sitz im Ausland unterliegen hingegen selbst keinen inländischen geldwäscherechtlichen Normen, sondern denen des Sitzstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Deutschland tätig sind
  • Zweigstellen und –niederlassungen ausländischer Kreditinstitute, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GwG; sofern Kreditinstitute mit Sitz im Ausland im Inland eigene Zweigstellen oder Zweigniederlassungen unterhalten, sind diese selbstständig geldwäscherechtlich verpflichtet.
  • Inländische E-Geld-Institute, vgl. §§ 1a Nr. 5 ZAG und 2 Abs. 1 Nr. 2a 1. Alt. GwG; E-Geld-Institute mit Sitz im Ausland hingegen unterliegen ebenfalls keinen inländischen geldwäscherechtlichen Normen, sondern denen des Sitzstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Deutschland tätig sind.
  • Zweigstellen und –niederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz im Ausland, vgl. 2 Abs. 1 Nr. 2a 1. Alt. GwG; sofern E-Geld-Institute mit Sitz im Ausland im Inland eigene Zweigstellen oder Zweigniederlassungen unterhalten, sind diese selbstständig geldwäscherechtlich verpflichtet.
  • E-Geld-Agenten, vgl. §§ 1a Abs. 6 ZAG, 2 Abs. 1 Nr. 2b GwG; E-Geld-Agenten sind natürliche oder juristische Personen, die im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb/Rücktausch von E-Geld tätig sind. Unabhängig davon, ob das emittierende Institut auf Grund seines Sitzes selbst i.S.d. GwG verpflichtet ist, sind E-Geld-Agenten immer geldwäscherechtlich verpflichtet.
  • Vertriebsstellen von Einlagenkreditinstituten, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2c GwG; Vertriebsstellen sind natürliche oder juristische Personen, die im Namen eines Kreditinstitutes beim Vertrieb/Rücktausch von E-Geld tätig sind. Unabhängig davon, ob das emittierende Kreditinstitut auf Grund seines Sitzes selbst i.S.d. GwG verpflichtet ist, sind E-Geld-Vertriebsstellen immer geldwäscherechtlich verpflichtet.
  • Mithin sind alle natürlichen und juristischen Personen, denen Ausgabe, Mitwirkung am Vertrieb und Rücktausch von E-Geld gestattet ist, geldwäscherechtlich Verpflichtete.

 

Sorgfaltspflichten nach GwG bei E-Geld sicher erfüllen

§ 3 Abs. 1 GwG: „Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 haben in den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen“

In § 3 GwG i.V.m. §§ 4, 7, 8 GwG werden die allgemeinen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten für alle Verpflichteten i.S.d. § 2 Abs. 1 GwG sowie deren Voraussetzungen normiert. § 25i Abs. 1 und 2 KWG trifft davon abweichende Sonderregelungen; die Normen stehen insofern in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander.

 

Allgemeine geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten und ihre Voraussetzungen

Die allgemeinen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich und von allen Verpflichteten zu erfüllen, sofern eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GwG vorliegt, nämlich

  • Begründung einer Geschäftsbeziehung,
  • Transaktion i.H.v. mehr als 15.000 Euro,
  • Tatsachen liegen vor, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten,
  • Zweifel an der Richtigkeit von Angaben zu Identität/wirtschaftlicher Berechtigung.

Der Pflichtenkatalog umfasst dabei:

  • Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4; das bedeutet Feststellung und Überprüfung der Identität.
  • Eine erneute Identifizierung ist dann nicht nötig, wenn der Vertragspartner bereits bei einem vorherigen Geschäftskontakt identifiziert und die Daten aufgezeichnet wurden und der Verpflichtete keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die erhobenen Daten nicht mehr zutreffend wären. Dies entbindet aber nicht von der Pflicht, den Rückgriff auf vorhandene Daten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 GwG zu dokumentieren.
  • Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehungen und entsprechende Aktualisierung der Dokumente, Daten und Informationen.
  • Dies dient vor allem dazu, auffällige Abweichungen einzelner Transaktionen oder auch einer Kundenbeziehung von den gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen erkennen zu können.

 

Darüber hinaus besteht, sofern eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 GwG vorliegt (vgl. 2a) nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG die Pflicht, gegebenenfalls Informationen über den Zweck der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung einzuholen sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Sofern bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten Daten erhoben bzw. Informationen eingeholt werden, müssen diese gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GwG aufgezeichnet und die Aufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 3 GwG aufbewahrt werden.

Die Pflichten können seitens der Verpflichteten jeweils gemäß § 7 GwG auf Dritte übertragen werden.

 

Sorgfalts- und Dokumentationspflichten gemäß § 25i Abs. 1 KWG und § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 4 Abs. 1 bis 4 GwG, § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 GwG

„Bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Institut die Pflichten des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 4 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.“

Im Regelfall lösen abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 GwG wegen des erhöhten Geldwäscherisikos beim E-Geld-Geschäft Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld die Pflicht zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten immer aus.

Dies ergibt sich für Einlagenkreditinstitute direkt aus § 25i Abs. 1 KWG, der insofern lex specialis zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GwG ist; für E-Geld-Institute über den Verweis auf § 25i KWG in § 22 Abs. 2 ZAG sowie für E-Geld-Agenten und Vertriebsstellen von Einlagenkreditinstituten direkt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG.

Der Umfang der Sorgfaltspflichten wird durch § 25i Abs. 1 KWG und § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG modifiziert. Das bedeutet, bei Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld müssen grundsätzlich immer

  • die Kunden identifiziert und
  • die Geschäftsbeziehungen kontinuierlich überwacht werden.

 

Dies hat außerdem zur Folge, dass erhobene Daten gemäß § 8 GwG aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden müssen. § 25i KWG ist nicht anwendbar auf die Annahme und Abrechnung der E-Geld-Umsätze der Akzeptanzstellen.

Soweit das Institut selbst Verträge mit Akzeptanzstellen schließt, hat es für diese Geschäftsbeziehungen § 3 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 GwG zu erfüllen. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bezüglich der Akzeptanzstellen durch die E-Geld-Emittenten selbst beeinflusst aber die Risikobeurteilung bezüglich des E-Geld-Produkts.

 

Absehen von Sorgfaltspflichten gemäß § 25i Abs. 2 KWG

„Diese Pflichten [die in § 25i Abs. 1 genannten] sind nicht zu erfüllen, soweit der an den E-Geld-Inhaber ausgegebene und auf einem E-Geld-Träger gespeicherte E-Geld-Betrag 100 Euro oder weniger pro Kalendermonat beträgt und sichergestellt ist, dass

  1. das ausgegebene E-Geld nicht mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines anderen Emittenten technisch verbunden werden kann,
  2. die in Absatz 1 genannten Pflichten beim Rücktausch des ausgegebenen E-Gelds gegen Abgabe von Bargeld erfüllt werden, es sei denn, der Rücktausch des E-Gelds bezieht sich auf einen Wert von 20 Euro oder weniger oder der Rücktausch durch Gutschrift auf ein Konto des E-Geld-Inhabers bei einem Einlagenkreditinstitut nach § Absatz 1 Nummer 1a oder eines E-Geld-Instituts nach § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt und
  3. soweit das E-Geld auf einem wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, der in Satz 1 genannte Höchstbetrag von 100 Euro pro Kalendermonat nicht überschritten werden kann.

Bei dem Schwellenwert des Satzes 1 ist unerheblich, ob der E-Geldinhaber das E-Geld über einen Vorgang oder verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht.“

Nach § 25i Abs. 2 KWG wiederum entfällt die aus §§ 25i Abs. 1 KWG, 22 Abs. 2 ZAG, 3 Abs. 2 Satz 3 GwG resultierende Pflicht, bei Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld die Kunden stets identifizieren zu müssen, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen und entsprechend zu dokumentieren/aufzubewahren, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Bei sämtlichen E-Geld-Trägern (nicht wieder aufladbaren und wieder aufladbaren):

  • Auf dem ausgegebenen E-Geld-Träger ist ein Betrag von maximal 100 Euro gespeichert und pro Kunde wird monatlich E-Geld für den maximalen Gegenwert von 100 Euro ausgegeben.
  • Es ist insbesondere darauf zu achten, ob zwischen mehreren Erwerbs-vorgängen tatsächlich eine Verbindung besteht und in der Summe dadurch von einem einzigen E-Geld-Inhaber E-Geld im Gegenwert von mehr als 100 Euro pro Kalendermonat erworben wird.
  • Das ausgegebene E-Geld kann technisch nicht mit dem E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder E-Geld eines anderen Emittenten verbunden werden.
  • Dies umfasst unter anderem die Möglichkeit, mit dem E-Geld-Träger andere E-Geld-Träger (z. B. Prepaid-Kreditkarten) aufzuladen, da auf diese Weise E-Geld verschiedener Inhaber und Emittenten auf einem Träger gepoolt werden kann. Auch ein Zusammenführen des auf mehreren E-Geld-Trägern gespeicherten Guthabens auf Online-Benutzerkonten ist nicht zulässig.
  • Ein Rücktausch des ausgegebenen E-Gelds erfolgt entweder unbar auf ein Konto des E-Geld-Inhabers bei einem Einlagenkreditinstitut oder einem E-Geld-Institut oder übersteigt bei Rücktausch zu Bargeld einen Betrag von 20 Euro nicht.
  • Dies bedeutet, dass bei unbarem Umtausch gewährleistet werden muss, dass der E-Geld-Inhaber und der Inhaber des Kontos, auf dem der Gegenwert gutgeschrieben wird, identisch sind. Folglich ist der
  • E-Geld-Inhaber vor dem unbaren Rücktausch von mehr als 20 Euro zwingend zu identifizieren. Bei Rücktausch in Bargeld sind mehrere Tauschvorgänge als einheitlich zu betrachten, sofern zwischen ihnen ein tatsächlicher (wirtschaftlicher und zeitlicher) Zusammenhang besteht.

 

Bei wiederaufladbaren E-Geld-Trägern zusätzlich:

  • Der monatliche Höchstbetrag in Höhe von 100 Euro ist auch bei Wiederaufladung einzuhalten. Es muss daher sichergestellt werden, dass das Guthaben ausschließlich von einer Person erworben wird und dass E-Geld verschiedener E-Geld-Inhaber nicht auf einem wiederaufladbaren E-Geld-Träger miteinander verbunden werden kann.
  • Sofern jedoch trotz des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen des § 25i Abs. 2 KWG
  • Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten oder
  • Zweifel an der Richtigkeit von Angaben zur Identität bestehen

sind gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 GwG die allgemeinen geldwäscherechtlichen Identifizierungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen.

Wenn die Voraussetzungen des § 25i Abs. 2 KWG nicht vorliegen, muss der Kunde immer identifiziert werden, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwacht werden und den Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nachgekommen werden.

 

Zeitpunkt der Identifizierung bei Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld

Die Identifizierung muss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GwG vor Begründung einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden. Entsprechend muss der Kunde bei jeder Ausgabe von E-Geld wie auch beim Abschluss eines Vertrages über die (zukünftige) Ausgabe von E-Geld und jeder Abgabe (wieder-)aufladbarer E-Geld-Träger, unabhängig davon ob auf diesen bereits ein Guthaben gespeichert ist, identifiziert werden.

Die Ausgabe von E-Geld definiert sich als das Einräumen einer Forderung im Sinne des § 1a Abs. 3 ZAG gegenüber dem Emittenten, unabhängig davon, ob die Forderung gegen Zahlung eines Geldbetrages bar oder unbar und ggf. vor Zugang des Geldbetrages beim E-Geld-Institut (vgl. § 13a Abs. 2 ZAG) erfolgt. Unerheblich ist auch, ob der Emittent selbst oder dessen Organe, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Agenten in seinem Namen dem Vertragspartner gegenüber die Forderung einräumen.

 

Welche Anforderungen stellt die BaFin an die E-Geld-Inhaber-Datei

„Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat der E-Geld-Emittent Dateien zu führen, in denen alle an einen bereits identifizierten E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geldbeträge mit Zeitpunkt und ausgebender und rücktauschender Stelle aufgezeichnet werden. § 8 Absatz 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.“

§25i Abs. 3 KWG normiert für Emittenten wiederaufladbarer E-Geld-Träger die Pflicht zur Implementierung einer E-Geld-Inhaber-Datei.

Hier werden alle an einen einzelnen, identifizierten E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geldbeträge mit Zeitpunkt und ausgebender bzw. rücktauschender Stelle sowie die E-Geld-Beträge entgegennehmende Akzeptanzstellen, deren Daten dem Emittenten bereits aus schuldrechtlichen Gründen bereits vorliegen, aufgezeichnet. Soweit das Kreditinstitut oder E-Geld-Institut, das E-Geld emittiert, technisch, etwa durch entsprechende Sperren im System, sicherstellen kann, dass ein E-Geld-Träger nicht mit einem höheren Betrag als 100 Euro pro Kalendermonat genutzt werden kann, bedarf es eines solchen Monitoringsystems nicht.

Diese Verpflichtung gilt ausschließlich für inländische Emittenten, nämlich für Einlagenkreditinstitute direkt aus § 25i Abs. 3 KWG und für E-Geld-Institute über den Verweis in § 22 Abs. 2 ZAG, nicht hingegen für E-Geld-Vertriebsstellen und E-Geld-Agenten. E-Geld-Vertriebsstellen und E-Geld-Agenten können aber darauf angewiesen sein, Dateien zu führen, um der Pflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ZAG zu genügen.

§ 8 Abs. 2 bis 4 GwG regelt die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für die E-Geld-Inhaber-Datei entsprechend.

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