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Welche Geldwäscherisiken sind beim E-Geld-Geschäft zu beachten?

Welche Geldwäscherisiken sind beim E-Geld-Geschäft zu beachten? Am 29.12.2011 ist das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GwOptG) in Kraft getreten (BGBl. 2011, Teil I Nr. 70, S. 2959 ff.). Durch das Inkrafttreten des GwOptG sind Änderungen u.a. des Geldwäschegesetzes (GwG), des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfolgt.

Eine wesentliche Änderung des KWG beinhaltet dabei der neu eingefügte § 25i KWG. Durch § 25i KWG wurden besondere Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft normiert, die sich an den spezifischen Geldwäscherisiken dieses Produkts ausrichten. Diese Regelungen sind von Verpflichteten nach § 2 GwG zu beachten. Hierzu zählen

(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln,

1. Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,
4. Agenten nach § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten nach § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie diejenigen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland über Agenten nach § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder über E-Geld-Agenten nach § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes niedergelassen sind,

5. selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines Kreditinstituts nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder rücktauschen,

 

Die wichtigsten Regelungen für die Geldwäscheprävention bei E-Geld sind

  • § 25i KWG wurden besondere Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft
  • Erhöhte Geldwäscherisiken beim E-Geld-Geschäft
  • Besonders risikobehaftete Geldwäschegesichtspunkte

 

§ 25i KWG Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld

(1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von E-Geld die Pflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die Schwellenwerte nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 können die Kreditinstitute unbeschadet des § 14 des Geldwäschegesetzes von den Pflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Geldwäschegesetzes absehen, wenn

  1. das Zahlungsinstrument nicht wieder aufgeladen werden kann oder wenn ein wiederaufladbares Zahlungsinstrument nur im Inland genutzt werden kann und die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, auf monatlich 150 Euro begrenzt sind,
  2. der elektronisch gespeicherte Betrag 150 Euro nicht übersteigt,
  3. das Zahlungsinstrument ausschließlich für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt wird,
  4. das Zahlungsinstrument nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden kann,
  5. das Kreditinstitut die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang überwacht, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen, und
  6. ein Rücktausch des E-Geldes durch Barauszahlung, sofern es sich um mehr als 50 Euro handelt, ausgeschlossen ist oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne des § 1 Absatz 19 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der gezahlte Betrag 50 Euro pro Transaktion nicht übersteigt.

Beim Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob der E-Geld-Inhaber das E-Geld über einen Vorgang oder über verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den verschiedenen Vorgängen eine Verbindung besteht.

(3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat das ausgebende Kreditinstitut Dateisysteme zu führen, in denen alle an identifizierte E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geld-Beträge mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender Stelle aufgezeichnet werden. § 8 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-Trägers

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden oder
  2. im Zusammenhang mit technischen Verwendungsmöglichkeiten des E-Geld-Trägers, dessen Vertrieb, Verkauf und der Einschaltung von bestimmten Akzeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes oder ein erhöhtes Risiko sonstiger strafbarer Handlungen nach § 25h Absatz 1 besteht,

so kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut, das das E-Geld ausgibt, Anordnungen erteilen. Insbesondere kann sie

  1. die Ausgabe, den Verkauf und die Verwendung eines solchen E-Geld-Trägers untersagen,
  2. sonstige geeignete und erforderliche technische Änderungen dieses E-Geld-Trägers verlangen oder
  3. das E-Geld ausgebende Institut dazu verpflichten, dass es dem Risiko angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ergreift.

(3a) Kreditinstitute dürfen Zahlungen mit in Drittstaaten ausgestellten anonymen Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten die Anforderungen erfüllen, die den in Absatz 2 genannten gleichwertig sind.

 

Welche Geldwäscherisiken sind beim E-Geld-Geschäft zu beachten?enten § 1 Abs. 9 ZAG?

 

Erhöhte Geldwäscherisiken beim E-Geld-Geschäft: Welche Geldwäscherisiken sind beim E-Geld-Geschäft zu beachten?

Nach nationalen und internationalen Risikoanalysen von Ermittlungsbehörden oder Financial Intelligence Units wie die beim Bundeskriminalamt bestehende deutsche FIU, Finanzmarktaufsichtsbehörden, der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) und internationalen Interessenorganisationen der Kreditwirtschaft (Wolfsberg-Gruppe) bestehen beim E-Geld-Geschäft erhöhte Geldwäscherisiken.

Erhöhte Geldwäscherisiken sind gegebe, soweit E-Geld gegen von Zentralbanken geschaffenes Geld emittiert oder vertrieben wird und dieser Vertrieb anonym unter Verzicht auf die Identifizierung des E-Geld-Inhabers nicht kontengestützt über das identifizierte Girokonto oder Zahlungskonto erfolgt.

Dem hatte bereits die Änderung von § 22 Abs. 3 ZAG durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie Rechnung getragen, die am 30.04.2011 in Kraft trat. Durch die Einführung von § 25i KWG wurde eine Regelung geschaffen, die es den nach dieser Norm Verpflichteten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständiger Behörde ermöglicht, den Umfang der Sorgfalts- und Organisationspflichten am spezifischen Risiko des E-Geld-Produkts auszurichten.

 

Besonders risikobehaftete Geldwäschegesichtspunkte: Welche Geldwäscherisiken sind beim E-Geld-Geschäft zu beachten?

Als unter Geldwäschegesichtspunkten besonders risikobehaftet haben sich beim E-Geld-Geschäft nach den o.g. Analysen verschiedene Sachverhaltskonstellationen erwiesen. Hierzu zählen:

  • So birgt beispielsweise die anonyme Ausgabe von E-Geld gegen Hingabe von Bargeld ein erhöhtes Geldwäscherisiko.
  • Auch der Vertrieb von E-Geld über selbstständige E-Geld-Agenten (z.B. Kioske, Tankstellen) und Vertriebsstellen birgt aus geldwäscherechtlicher Sicht gesteigerte Risiken , da diese – im Vergleich zu Zweigstellen oder Tochterunternehmen – nicht in die Geschäftsorganisation des E-Geld-Emittenten (E-Geld-Institut oder Einlagenkreditinstitut), der meist im Ausland ansässig ist, eingebunden sind.
  • Bei den in die Vertriebskette beim E-Geld von den Emittenten zusätzlich eingeschalteten Distributoren handelt es sich zudem regelmäßig um natürliche Personen oder um Kleinstgesellschaften mit begrenzten personellen Ressourcen. Aufgrund dessen ergreifen sie selbst naturgemäß weniger ausgefeilte oder gar keine organisatorischen Maßnahmen zur Geldwäscheprävention.
  • Erhebliche Geldwäscherisiken wurden auch festgestellt, soweit E-Geld, das über unterschiedliche Vertriebswege und unterschiedliche Emittenten generiert wurde, bei einem E-Geld-Inhaber gepoolt werden kann.
  • Auch beim Handel von E-Geld über selbstständige Personen und Unternehmen, die E-Geld wie Finanzinstrumente auf dem Sekundärmarkt handeln, sind erhöhte Risiken für Geldwäsche festzustellen.

 

Für wen gelten die Geldwäschepflichten bei E-Geld?

§25i KWG findet unmittelbare Anwendung auf Einlagenkreditinstitute. Gemäß § 22 Abs. 2 ZAG gilt § 25i KWG für E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG entsprechend.

Der Vertrieb von E-Geld unterliegt erfahrungsgemäß einem stark erhöhten Geldwäscherisiko, wenn er nicht über ein E-Geld-Konto eines identifizierten Kunden erfolgt, das beim E-Geld-Emittenten nicht nur als bloßes Schattenkonto geführt wird.

Gleiches gilt, soweit der Vertrieb nicht über Zweigstellen eines Instituts, sondern über selbstständige, organisatorisch unabhängige Vertriebsstellen und E-Geld-Agenten erfolgt.

Daher finden § 25i Abs. 2, 4 und 5 KWG über § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG auf E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Abs. 6 ZAG sowie auf Vertriebsstellen E-Geld-Emittierender Einlagenkreditinstitute entsprechende Anwendung.

Durch die Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 GwG werden die Sorgfaltspflichten, die von E-Geld-Emittenten gemäß § 25i KWG und § 22 Abs. 2 ZAG zu erfüllen sind, auch auf E-Geld-Agenten erstreckt, um für im E-Geld-Geschäft identische Geldwäscherisiken einheitliche Regelungen im Rahmen der Geldwäscheprävention zu schaffen.

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